Logo Dr. Motz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Experte für Arbeitnehmerüberlassungsrecht

Informationen zur Zeitarbeit | AÜG in der Praxis

Zeitarbeitstarifverträge 

Sechste Lohnuntergrenzenverordnung

Am 30.10.2024 wurde die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (6. LuGrVO) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese tritt nun zum 1.11.2024 in Kraft und gilt bis zum 30.9.2025. Mit ihr wurden die Mindestvergütungssätze der Tarifwerke BAP und iGZ als Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit festgelegt. Die Geltung des MiLoG ist insoweit wieder suspendiert.

> Link Sechste Lohnuntergrenzenverordnung

Neues von der Bundesagentur für Arbeit

Neue Fachliche Weisungen der BA zum AÜG 

Die Bundesagentur für Arbeit hat nach mehr als fünf Jahren am 15. Oktober 2024 aktualisierte Fachliche Weisungen zum AÜG veröffentlicht. Analysiert man die Änderungen der Fassungen 2024 und 2019, ergeben sich diverse Änderungen und die FW AÜG wachsen von 103 auf 108 Seiten. Es wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG eingearbeitet. Zum Teil finden sich aber auch überraschende Rechtsauffassungen.

> Link Fachliche Weisungen AÜG 2024

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz bringt Änderungen im AÜG und Nachweisgesetz 

Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29.10.2024 > Inkrafttreten zum 1. Januar 2025

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz sieht diverse Änderungen vor, wobei für Personaldienstleister vor allem die Änderungen im AÜG, im Nachweisgesetz und die arbeitsrechtlichen Erleichterungen relevant werden, insbesondere:

  • Abschaffung des Schriftformerfordernisses für Arbeitnehmerüberlassungsverträge, künftig reicht Textform (§ 12 AÜG)
  • Nachweis der Arbeitsbedingungen künftig in qualifizierter Textform möglich (§§ 2, 3 NachwG)
  • Textform bei der vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze ausreichend
  • Zeugniserteilung in elektronischer Form möglich, sofern der Mitarbeiter einwilligt (§ 109 Abs. 3 GewO)

Den Zeitarbeitsunternehmen bleibt nun genug Zeit, um ihre Verträge auf den neuesten Stand zu bringen!

Tarifabschlüsse zu den Tarifwerken BAP und iGZ 

Tariflohnerhöhungen um insgesamt 7,5 Prozent

Der GVP hat mit den Mitgliedsgewerkschaften des DGB die Erhöhungen der Tariflöhne nach den Tarifwerken BAP/iGZ in Höhe von insgesamt 7,5 % mit einer Laufzeit von 18 Monaten vereinbart. Die Tariflöhne steigen zum 1.10.2024 um 3,7 % und zum 1.3.2025 um weitere 3,8 % auf dann 14,53 EUR pro Stunde in der niedrigsten Entgeltgruppe. Die Stundenentgelte der EG 1 sollen über einen Mindestlohntarifvertrag Basis für eine neue Lohnuntergrenzenverordnung werden (§ 3a AÜG). 

Entsprechend den Tarifabschlüssen aus dem Jahr 2019 steigen damit auch die Ansprüche auf Jahressonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld). Deren Berechnung erfolgt auf Basis der Werte für die EG 4. Zugleich wurde eine Verlängerung der Branchenzuschlagstarifverträge mit der IG Metall, IG BCE und der EVG um weitere sechs Monate vereinbart. Es läuft noch eine Erklärungsfrist bis zum 19.3.2024.

Inflationsausgleichsprämie für Zeitarbeitnehmer im Eisenbahnbereich

Der Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) hat den bereits am 13. November 2023 abgeschlossenen TV IAP Eisenbahn veröffentlich. Dieser tritt zum 1. März 2024 in Kraft und sieht für Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Eisenbahnen des Schienenpersonen- oder Güterverkehrs, Eisenbahnunterhaltungsunternehmen, -dienstleistungen und -werke im Organisationsbereich der EVG eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) in Höhe von zunächst bis zu 1.070 EUR vor. Dieser Betrag kann sich bei weiteren Abschlüssen der EVG noch erhöhen. Wenn der Kundenbetrieb der Deutschen Bahn AG angehört, beträgt die IAP sogar bis zu 2.185 EUR. 

Die Auszahlung der IAP beginnt im März 2024 und läuft bis November 2024. 

Wichtiger Unterschied zu den bereits abgeschlossenen IAP ist die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 2 TV IAP Eisenbahn. Danach können die monatlich zu zahlenden Beträge – anders als bei den anderen TV IAP – im Fall der Begrenzung (Deckelung) anteilig reduziert werden.

Inflationsausgleichsprämie in der Zeitarbeit 2024

Auslegung der Tarifverträge und Umsetzung ab dem 1. Januar 2024 

Bereits am 16. Juni 2023 war die Einigung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) und zur Fortführung des TV BZ ME von den Verbänden BAP und iGZ er-reicht worden. Die Tarifvertragsparteien hatten sich unter anderem darauf geeinigt, dass die im Bereich der Metall- und Elektroindustrie eingesetzten Zeitarbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2024 von bis zu 2.300 EUR erhalten. Im Juli konnte sodann mit der IG BCE eine Einigung zu weiteren fünf Branchenzuschlagstarifverträgen erreicht werden, die jeweils auch um eine solche IAP ergänzt wurden. Im September schließlich erfolgte auch eine Änderung des TV BZ HK und TV BZ TB, wo-bei allerdings nur für den Bereich der Textil- und Bekleidungsindustrie eine ergänzende IAP vereinbart wurde. 

Informationen zur Auslegung und Umsetzung finden Sie hier: 

Zeitarbeitstarifverträge 

GVP - Fusion von BAP und iGZ am 1. Dezember 2023 erfolgt

Die beiden Zeitarbeitsverbände Bundesarbeitgeberverband er Personaldienstleister e.V. (BAP) und Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) sind nun zum 1. Dezember 2023 zum Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) fusioniert. Hierdurch haben die Verbände ihre Kräfte in einem starken Branchenverband gebündelt und können ihre Mitglieder nun noch effektiver zu vertreten und beraten.

https://personaldienstleister.de 

Inflationsausgleichsprämie in der Zeitarbeit 2024

Abschlüsse für sieben weitere Branchen - 

BAP und iGZ hatten sich auch zu den fünf mit der IG BCE geschlossenen Branchenzuschlagstarifverträgen auf Regelungen zu einer Inflationsausgleichsprämie geeinigt. Auch mit der IG Metall wurde ein Abschluss für die Textil- und Bekleidungsindustrie erreicht. Diese Tarifabschlüsse entsprechen im Wesentlichen dem Pilotabschluss zum TV BZ ME. Damit ist nunmehr im Anwendungsbereich folgenden Branchen im Jahr 2024 eine IAP zu zahlen: Chemische Industrie (TV IAP Chemie), Kunststoff verarbeitende Industrie (TV IAP Kunststoff), Kautschukindustrie (TV IAP Kautschuk), Papiererzeugende Industrie (TV IAP PE), Kali- und Steinsalzbergbau (TV IAP KS), Textil- und Bekleidungsindustrie (TV IAP TB). Für den Bereich Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie sowie weitere Branchen gibt es (noch) keinen Abschluss. 

In den genannten Branchen ist zudem die Zahlung der ersten Zuschlagsstufe der Branchenzuschläge auf den ersten Einsatztag vorgezogen (für TV BZ HK und TV BZ TB frühestens seit dem 1. Oktober 2023).

Änderung des § 17b AÜG zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten 

Meldepflichten des Verleihers bei den Zollbehörden 

Der Deutsche Bundestag hat am 28. Juni 2023 eine Änderung des § 17b AÜG verabschiedet, die bereits am 30. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.  Die Änderung erfolgte durch das „Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts“. Die bisherige Meldepflicht des Entleihers ist entfallen.

§ 17b AÜG wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 dahingehend geändert, dass die dort bisher geregelte Meldeverpflichtung im Fall einer Überlassung von Leiharbeitnehmern durch einen Verleiher mit Sitz im Ausland nicht mehr vom Entleiher zu erfüllen ist, sondern nunmehr der Verleiher verpflichtet ist, diese Meldung vorzunehmen. 

> Link zu den Gesetzesmaterialien                                                                > Link zum Meldeportal

Tarifabschluss zur Inflationsausgleichsprämie in der Zeitarbeit

TV BZ ME gilt über den 30. Juni 2023 hinaus – Zahlung Inflationsausgleichsprämie – Änderung zur ersten Zuschlagsstufe

Am 16. Juni 2023 konnte eine Einigung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und zur Fortführung des TV BZ ME erreicht werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich  darauf geeinigt, dass die im Bereich der Metall- und Elektroindustrie eingesetzten Zeitarbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2024 von bis zu 2.300 EUR erhalten. 

Dieser Betrag wird für Januar 2024 in Höhe von 300 EUR und für Februar 2024 bis einschließlich November 2024 jeweils in Höhe von 200 EUR gezahlt. Die Zahlung steht unter folgenden zwei Voraussetzungen: Der Zeitarbeitnehmer

•    muss über eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Monaten verfügen und 

•    muss mindestens einen Monat in einem Betrieb des Geltungsbereichs des TV BZ ME überlassen worden sein.

Beschränkt ist die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auf den Betrag, den vergleichbare Stammarbeitnehmer des Einsatzbetriebs im Zeitraum von Dezember 2022 bis Dezember 2024 erhalten. Eine vom Personaldienstleister bereits gezahlte Inflationsausgleichsprämie soll angerechnet werden können.

Eine anteilige Zahlung erfolgt zunächst für Teilzeitmitarbeiter entsprechend ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zur Vollzeitarbeit. Ferner erfolgt eine zeitanteilige Berechnung für Mitarbeiter, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Zudem gilt die erste Branchenzuschlagsstufe ab dem 1. September 2023 bereits ab dem ersten Einsatztag und nicht erst nach einem sechswöchigen Einsatz. Im Übrigen bleibt es jedoch bei der bestehenden Stufenregelung und der zeitlichen Staffelung der weiteren Zuschlagsstufen. Diese werden nicht zeitlich vorgezogen. Auch bleibt die Höhe der Zuschläge unverändert.

Der neue TV BZ ME hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 und kann dann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Es gilt eine Erklärungsfrist bis zum 6. Juli 2023.

> Presseinformation BAP                    > Presseinformation BAP                    > Presseinformation IG Metall

BAG: Zeitarbeitstarifverträge ermöglichen Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz 

Das BAG hat am 31. Mai 2023 (5 AZR 143/19) sein seit langem erwartetes Urteil in einem der sog. „Däubler-Gesamtschutzverfahren“ gefällt und die Möglichkeit zur Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch Anwendung des iGZ-Tarifwerks bestätigt. Damit hat das BAG sowohl die Wirksamkeit der Regelung in § 8 AÜG als auch die Wirksamkeit des Tarifwerks iGZ/ver.di festgestellt. Gleiches gilt auch für die anderen iGZ-Tarifverträge und auch für die BAP-Tarifverträge. Die Argumentation des BAG ist auf diese vollumfänglich übertragbar. 

Damit sind die Zweifel an der Möglichkeit, vom Grundsatz des equal pay/equal treatment abzuweichen, endgültig ausgeräumt. Dies schafft Rechtssicherheit für Personaldienstleister, Kunden und Mitarbeiter!

Das BAG hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass bereits der Gesetzgeber die Abweichungsmöglichkeit vom Gleichstellungsgrundsatz in mehrerer Hinsicht beschränkt hat, so insbesondere durch die Vergütung in Nichteinsatzzeiten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, durch die zeitliche Begrenzung in § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG und durch die Verpflichtung auf die Einhaltung der Lohnuntergrenze in § 8 Abs. 5 AÜG bzw. des allgemeinen Mindestlohns, sofern eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung nach § 3a AÜG zeitweise nicht bestehen sollte. Man könnte hier auch noch die Drehtürklausel in § 8 Abs. 3 AÜG oder die Überlassungshöchstdauer in § 1 Abs. 1b AÜG erfolgt ist. Zusammen mit den Regelungen in den iGZ-Tarifverträgen – die ebenfalls die durchgängige Vergütung von Nichteinsatzzeiten vorsehen – führt dies dazu, dass das aus Art. 5 Abs. 3 der Zeitarbeitsrichtlinie folgende Erfordernis der Einhaltung des Gesamtschutzes insgesamt erfüllt ist (nichts anderes gilt für die BAP-Tarifverträge). Das BAG ist damit meiner Argumentation im BeckOK gefolgt,

ausführlich: BeckOK ArbR/Motz, 67. Ed. 1.3.2023, AÜG § 8 Rn. 58a.1 bis 58a.9.

Der Argumentation der DGB Rechtsschutz GmbH, wonach bereits vom Gesetzgeber vorgeschriebene Schutzmechanismen für die rechtliche Bewertung hinwegzudenken seien, hat das BAG eine eindeutige Absage erteilt. Dies hatte der EuGH auch nicht gefordert. Das BAG hat damit die Vorgaben des EuGH umfassend und zutreffend umgesetzt und auf das deutsche Recht angewendet. Zur Pressemitteilung des BAG: 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/leiharbeit-gleiches-arbeitsentgelt-abweichung-durch-tarifvertrag/ 

Branchenzuschläge BAP/iGZ/IG Metall 

Kündigung des TV BZ ME zum 30. Juni 2023

Die IG Metall hat die mit BAP und iGZ geschlossenen Branchenzuschlagstarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie zum 30.6.2023 gekündigt. Ziel ist, in den anstehenden Verhandlungen die zusätzliche Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte in der  Metall- und Elektroindustrie durchzusetzen. Die Tarifverträge bleiben über den 30.6.2023 im Wege der Nachwirkung in Kraft, solange bis eine der Verhandlungsparteien das Scheitern der Verhandlungen erklärt.

Zeitarbeitstarifverträge 

Fusion von BAP und iGZ zu neuem Verband steht bevor

Die Mitglieder von BAP und iGZ werden am 21. Juni 2023 jeweils über eine Verbandsneugründung abstimmen, bei der die beiden bisherigen Verbände verschmolzen werden. Dies könnte sodann bereits zum 1. Juli 2023 umgesetzt werden. 

Die Verbände beabsichtigen durch die Fusion, ihre Kräfte zu bündeln, um die Mitglieder noch besser, einheitlicher und effizienter beraten und vertreten zu können. Die Zustimmung der Mitglieder gilt als sicher.

Neues von der Bundesagentur für Arbeit

Neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer:innen 

die Bundesagentur für Arbeit hat Mitte März 203 ein aktualisiertes Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit dem Stand 3/2023 veröffentlich: 

> Link zum neuen Merkblatt

Geändert sind allerdings lediglich die Hinweise zu der bereits seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fünften Lohnuntergrenzenverordnung. Nach § 11 Abs 2 Satz 1 AÜG sind Arbeitgeber verpflichtet, dieses zu verwenden

Zeitarbeitstarifverträge 

Tarifabschluss 2023 zum 1. April 2023 in Kraft getreten

Am 13.1.2023 wurde in der dritten Verhandlungsrunde eine Einigung erzielt. Der aktuelle Tarifabschluss dient der Anhebung der Tarifentgelte in der EG3 bis EG9. Diese vollzieht sich in zwei Schritten zum 1.4.2023 und zum 1.1.2024 und beträgt bis zu 13,7 %. 

In den Manteltarifverträgen wurde zudem das Urteil des BAG vom 16.11.2022 (10 AZR 210/19) zur unionsrechtlich erforderlichen Berücksichtigung von Urlaubsstunden bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen umgesetzt. 

Zeitarbeitstarifverträge 

Fünfte Lohnuntergrenzenverordnung

Am 23.12.2022 wurde die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (5. LuGrVO) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese tritt nun zum 1.1.2023 in Kraft und löst die bislang geltende Lohnuntergrenzenverordnung ab. Sie gilt bis zum 31. März 2024. Mit ihr wurden die Mindestvergütungssätze der Tarifwerke BAP und iGZ als Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit festgelegt.

> Link Fünfte Lohnuntergrenzenverordnung 


Neues vom BMAS

Evaluierung des AÜG endlich veröffentlicht 

Das BMAS hat mit zwei Jahren Verspätung nun die Evaluierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes veröffentlicht:

> Link Pressemitteilung BMAS

Der Forschungsbericht kann dort geladen werden. An sich hätte die Evaluierung gemäß § 20 AÜG bereits im Jahr 2020 stattfinden müssen. Ob die zusätzlichen zwei Jahre inhaltlich etwas gebracht haben, bleibt der ausführlichen Lektüre der 438 (!) Seiten vorbehalten.

EuGH zum Gleichstellungsgrundsatz - Achtung des Gesamtschutzes - 15.12.2022 - C-311/21

EuGH bestätigt die deutsche Rechtslage – § 8 AÜG ist unionsrechtskonform – Zeitarbeitstarifverträge BAP und iGZ ermöglichen Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz - Tarifautonomie gestärkt

Der Fünfte Senat des BAG hatte am 16.12.2020 in den sog. „Däubler“-Verfahren dem EuGH verschiedene Fragen zu § 8 AÜG und der Möglichkeit durch die Anwendung der Zeitarbeitstarifverträge bei befristeten Arbeitsverhältnissen vom Gleichstellungsgrundsatz („equal pay“ und „equal treatment“) abweichen zu können. Der EuGH hat in der Rechtssache C-311/21 am 15.12.2022 die deutsche Regelung bestätigt. Damit ist der Streit zu § 8 AÜG, den Tarifwerken BAP und iGZ sowie der Einhaltung des Gesamtschutzes – jedenfalls auf der Ebene des Unionsrechts – beendet. 

In den Urteilsgründen betont der EuGH den systematischen Gleichlauf zwischen Art. 5 Abs. 2 der Zeitarbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) und Art. 5 Abs. 3. Denn Abs. 2 lässt die Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu, wenn die Arbeitnehmer auch in Zeiten zwischen zwei Überlassungen vergütet werden. Dies ist nach dem EuGH auch bei Abs. 3 möglich, also so wie nach dem deutschen Recht (§ 11 AÜG) und den Tarifwerken BAP und iGZ. Hierdurch kann auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen der Gesamtschutz gewährleistet werden. 

Die Tarifwerke BAP und iGZ sehen gerade vor, dass Zeitarbeitnehmer auch in der Zeit vor Beginn oder nach Ende einer Überlassung an Kunden ihren Vergütungsanspruch gegenüber dem Personaldienstleister in voller Höhe behalten. Zwar würde § 11 AÜG eine Differenzierung in der Lohnhöhe zwischen den Zeiten einer Überlassung und den Zeiten der Nichtüberlassung zulassen. Die Tarifpartner haben diesen Gestaltungsspielraum jedoch zum Schutz der Zeitarbeitnehmer nicht genutzt und einen einheitlichen Vergütungsanspruch geregelt.

Das BAG hatte zudem um Auskunft darüber ersucht, ob die weiteren Absicherungen im deutschen Recht zum Schutz der Zeitarbeitnehmer (bspw. die Drehtürklausel oder die Regelung zum equal pay nach neunmonatiger Überlassungsdauer sowie den Branchenzuschlagstarifverträgen in § 8 Abs. 4 AÜG) den Gesamtschutz sicherstellen. Über diese weiteren Absicherungen des Gesamtschutzes hatte der EuGH aber nicht mehr zu entscheiden. 

Das BAG wird am 31. Mai 2023 entscheiden. 

Zeitarbeitstarifverträge 

Noch kein Tarifabschluss zur EG 3 bis EG 9

Am 14.12.2022 fand in Berlin die zweite Tarifrunde zwischen BAP und iGZ auf der einen Seite und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB zur Anpassung der Entgeltgruppe 3 bis 9 statt. Die Verhandlungen wurden jedoch ergebnislos abgebrochen und erst im Januar fortgesetzt. Da die Entgelttarifverträge BAP und iGZ zum 31.12.2022 gekündigt wurden, werden diese sich ab 2023 in der sog. Nachwirkung befinden und somit einstweilen fortlegten, bis ein neuer Abschluss vorliegt.  

Kurzarbeitergeld 2022

Nun doch Verlängerung für Leiharbeitnehmer 

Das Hin und Her beim Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer geht weiter. Die Bundesregierung hat nun doch am 28.9.2022 eine Verordnung nach §11a AÜG erlassen für den Zeitraum vom 1.10. bis zum 31.12.2022: 

> Link Bundesregierung   /   > Link BMAS

So erfreulich die Öffnung des KUG für Leiharbeitnehmer ist, würde nur eine dauerhafte Öffnung allen Beteiligten die erforderliche Planungssicherheit geben!

Zeitarbeitstarifverträge 

Fünfte Lohnuntergrenzenverordnung

Am 10.11.2022 wurde die Bekanntmachung über einen Vorschlag auf Festsetzung einer Lohnuntergrenze und den Entwurf einer Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 26.10.2022 veröffentlicht: > Link Bundesanzeiger

Hiermit sollen die bereits seit dem 01.10.2022 geltenden Mindestvergütungssätze der Tarifwerke BAP und iGZ als Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit festgelegt werden. 

BAG zur  Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG

BAG, Urteile vom 14. September 2022 zur Überlassungshöchstdauer: Tarifvertragliche Verlängerung gilt für sämtliche Mitarbeiter unabhängig ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft 

Das BAG am 14. September 2022 (Az.: 4 AZR 26/21 und 4 AZR 83/21) entschieden, dass die Verlängerung der Überlassungshöchstdauer durch den TV LeiZ BW für sämtliche an den Kunden überlassenen Mitarbeiter gilt und nicht nur für diejenigen, die Mitglied der IG Metall sind. Die beiden Klagen der Mitarbeiter gegenüber dem Kunden hatten damit keinen Erfolg.

Das Gericht hat mit der erfreulichen Klarheit die bisherige Praxis zur Anwendung tariflicher Verlängerungen der Überlassungshöchstdauer bestätigt:

  • Verlängerungen der Überlassungshöchstdauer beim Kunden (insb. nach TV LeiZ) gelten unabhängig von der Gewerkschaftsmitgliedschaft der überlassenen Mitarbeiter. Sie gelten dabei auch im Verhältnis zwischen dem Personaldienstleister als Vertragsarbeitgeber und dem Mitarbeiter und nicht nur im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter.
  • Die Regelung in § 1 Abs. 1b AÜG ist verfassungskonform und unionsrechtskonform.
  • Eine Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten kann von den Tarifvertragsparteien als noch „vorübergehend“ geregelt werden (hier durch den TV LeiZ).
  • Die Verlängerung der Überlassungshöchstdauer kann in einer Gesamtbetriebsvereinbarung beim Kunden i.V.m. einer tariflichen Regelung geregelt werden.
  • Nach § 19 Abs. 2 AÜG zählen nur Zeiten ab dem 1. April 2017. Diese Übergangsregelung ist anzuwenden.

Die Pressemitteilung des BAG findet sich hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verlaengerung-der-gesetzlich-festgelegten-hoechstdauer-einer-arbeitnehmerueberlassung-durch-tarifvertrag/

Neues von der Bundesagentur für Arbeit

Neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer:innen 

die Bundesagentur für Arbeit hat am 8. August 2022 ein aktualisiertes Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit dem Stand 8/2022 veröffentlich: 

> Link zum neuen Merkblatt

Geändert sind die Hinweise zu den zum 1. August 2022 ergänzten Nachweispflichten, zur Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns auf 12,00 € zum 1. Oktober 2022 und zum neuen Übernahmegesuch gegenüber dem Entleiher nach § 13a Abs. 2 AÜG.

Kurzarbeitergeld 2022

Keine Verlängerung für Leiharbeitnehmer 

Die Möglichkeit für Leiharbeitnehmer, Kurzarbeitergeld zu beziehen, läuft am 30. Juni 2022 aus. Zwar werden die Erleichterungen beim KUG zum Teil fortgeführt, allerdings nicht für Leiharbeitnehmer. Die Bundesregierung hatte die Möglichkeit der Verlängerung bis zum 30. September 2022 (§11a AÜG n.F.), hat diese aber nicht genutzt. Damit werden Leiharbeitnehmer im Vergleich zu anderen Beschäftigten ab dem 1. Juli 2022 beim KUG wieder unverständlicherweise und unnötigerweise diskriminiert.

Änderungen u.a. im Nachweisgesetz, im AÜG und im Teilzeit- und Befristungsgesetz 

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Juni 2022 praxisrelevante Änderungen beschlossen. Dies erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts […] (Bundesratsdrucksache 154/22). Diese müssen durch die Arbeitgeber bis zum 1. August 2022 umgesetzt werden. 

Zunächst wurde der Katalog der Nachweispflichten nach § 2 NachwG erheblich ausgeweitet. Aber auch neue Pflichten im AÜG und im TzBfG stellen die Arbeitgeber vor neue Aufgaben. 

Im Streitpunkt, in welcher Form Nachweise nach dem NachwG erfolgen müssen, haben die deutschen Arbeitgeber den kürzeren gezogen. Der Nachweis muss weiterhin in Schriftform – also mittels handschriftlich unterzeichnetem Nachweis – erfolgen. Die Nutzung der elektronischen Form oder gar der Textform bleibt ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat hier ein deutliches Signal gegen eine weitere Digitalisierung im Arbeitsverhältnis gesetzt (https://www.faz.net/-gqe-asc67)

Zeitarbeitstarifverträge – Tarifrunde 2022

Neue Tarifabschlüsse des BAP und iGZ mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit

Bei den Tarifvertragsverhandlungen zwischen BAP, iGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit konnte am 21. Juni 2022 ein erstes Verhandlungsergebnis bekannt gegeben werden. Vorgesehen sind demnach erhebliche Lohnsteigerungen von bis zu 24,1 Prozent in den nächsten zwei Jahren in den ersten drei Entgeltgruppen E1, E2a und E2b: 

Entgeltgruppe    Ab 01.10.2022    Ab 01.04.2023    Ab 01.01.2024

EG 1                      12,43 Euro            13,00 Euro            13,50 Euro

EG 2a                    12,63 Euro            13,20 Euro            13,80 Euro

EG 2b                    12,93 Euro            13,50 Euro            14,15 Euro

Auch wurden weitere Änderungen beim Mitgliedervorteil für Gewerkschaftsmitglieder und bei der Erhöhung der Arbeitszeit vereinbart. Die Verhandlungen für die weiteren Entgeltgruppen werden im Herbst fortgeführt. 

Kurzarbeitergeld 2022

Fünfte Verlängerung der Sonderregelungen 

Die Möglichkeit für Leiharbeitnehmer, Kurzarbeitergeld beziehen zu können, wurde am 18. März 2022 durch Änderung des § 11 AÜG bis zum 30. Juni 2022 verlängert mit der Option zur Verlängerung bis zum 30. September 2022 (§ 11a AÜG), BGBl. 2022 I, S. 466. Überdies  wurden die weiteren, verschiedenen Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 verlängert (§ 412c SGB III in der ab dem 1. April 2022 geltenden Fassung; BGBl. 2022 I S. 482). 

Erwerbstätigkeit ukrainischer Flüchtlinge 

Beschäftigung als Leiharbeitnehmer zulässig 

Flüchtlinge aus der Ukraine haben nach dem Durchführungsbeschluss der EU vom 4. März 2022 gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehenden Schutz erhalten. Damit greift der besondere Status des § 24 AufenthG. Eine Erwerbstätigkeit ist nach Zustimmung der Ausländerbehörde zulässig, wobei gemäß § 31 BeschV keine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. Das sog. Zeitarbeitsverbot des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG greift somit nicht ein.

EuGH zur deutschen Überlassungshöchstdauer in § 1 Abs. 1b AÜG

Der EuGH hat am 17. März 2022 das lang erwartete Urteil des EuGH zur deutschen Überlassungshöchstdauer im Vorlageverfahren des LAG Berlin-Brandenburg (Az.: C-232/20) gefällt. In der Sache hat der EuGH wie erwartet geurteilt:

  • Die Überlassung eines Mitarbeiters auf einen Dauerarbeitsplatz beim Kunden verstößt nicht gegen EU-Recht.
  • Die Tarifvertragsparteien der Kundenbranche können eine Regelung zur Überlassungshöchstdauer wirksam treffen.
  • Ein Zeitarbeitnehmer hat aus dem EU-Recht keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Kunden.
  • Ein Gericht muss prüfen, ob eine missbräuchliche Gestaltung beim Einsatz aufeinanderfolgender Überlassungen vorliegt.
  • Die Übergangsvorschrift in § 19 Abs. 2 AÜG muss vom Gesetzgeber angepasst werden, wird aber im Verhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer und Kunden zunächst grundsätzlich weiter angewendet.

Das Gericht hat damit verschiedene Streitpunkte geklärt und die deutsche Gesetzeslage im Wesentlichen bestätigt.

ArbG Iserlohn: Verlängerung der Überlassungshöchstdauer nur für Gewerkschaftsmitglieder!

Das ArbG Iserlohn (Urt. v. 22.12.2021 - 1 Ca 751/21) hat sich der kritischen Auffassung der vierten Kammer des LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 2.12.2020 - 4 Sa 16/20) angeschlossen. Es hält eine Verlängerung der Überlassungshöchstdauer gemäß dem Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ NRW) nur dann für zulässig, wenn der überlassene Mitarbeiter Mitglied der IG Metall ist. Es hat damit die Reichweite des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sehr eng, m.E. eindeutig zu eng gefasst (ausführlich hierzu: Kock/Motz AIP 2/2021, Seite 3f.). Die tarifliche Norm sei eine Inhaltsnorm und keine Betriebsnorm und gelte somit nicht für alle Mitarbeiter des Einsatzbetriebs. Dies ist m.E. unrichtig!

Die Frage der Auslegung des § 1 Abs. 1b AÜG liegt bereits mit den zwei bekannten Revisionsverfahren beim BAG (4 AZR 26/21 und 4 AZR 83/21). Das BAG hat die Entscheidungen in diesen Verfahren verschoben. Es kann nun das für das für den 17. März 2022 erwartete Urteil des EuGH zur deutschen Überlassungshöchstdauer im Vorlageverfahren des LAG Berlin-Brandenburg (Az.: C-232/20) abwarten. 

Neues von der Bundesagentur für Arbeit

Neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer*innen 

die Bundesagentur für Arbeit hat am 1. November 2021 ein aktualisiertes Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit dem Stand 10/2021 veröffentlich: 

> Link zum neuen Merkblatt

Geändert sind Hinweise zu den besonderen Regeln für Überlassungen in den Bereich der Fleischwirtschaft, zur Vierten LUGrVO und zur Neufassung des § 38 Abs. 1 und 1a SGB III ab dem 1. Januar 2022.

Kurzarbeitergeld 2022

Vierte Verlängerung der Sonderregelungen 

Die geschäftsführende Bundesregierung hat abermals die verschiedene Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld – insbesondere das Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer – für solche Betriebe verlängert, aktuell bis zum 31. März 2022. Die Erstattung der Sozialversicherungsabgaben ist jedoch auf die Hälfte reduziert .

> Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. November 2021

> Link zur Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung

Branchenzuschläge BAP/iGZ/IG Metall 

Änderungen im TV BZ ME, TV BZ HK und TV BZ TB

Die VGZ hat mit der IG Metall eine Änderung der Branchenzuschlagstarifverträge beschlossen. In allen drei Tarifverträgen wird der Anwendungsbereich durch eine Fiktion erweitert. Dieser ist für Neu-Einsätze ab dem 1.12.2021 auch dann eröffnet, wenn – so bspw. beim TV BZ ME – der Einsatzbetrieb an ein „regionales Tarifwerk der Metall- und Elektroindustrie“ gebunden ist. Damit wird die Begrenzung durch das BAG durch diese dritte Fallgruppe relativiert. Mehr hierzu im AIP Heft 10/2021, S. 3ff.

Gesetzgebung

Neue Gebührenordnung 

Im Bundesgesetzblatt wurde aktuell die „Besondere Gebührenverordnung BMAS“ (BMASBGebV) veröffentlicht, welche die Gebühren regelt, die von der Bundesagentur für Arbeit für Prüfungen etc. auf Grundlage des AÜG erhoben werden. Die Verordnung tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft. So beträgt die Gebühr für eine Prüfung künftig 2.060,00 €! Für Erlaubnisnehmer wird es somit teuer!

Link zur neuen Gebührenordnung

Kurzarbeitergeld 2021

Dritte Verlängerung der Sonderregelungen 

Verschiedene Sonderregelungen – insbesondere das Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer – werden abermals für solche Betriebe verlängert, die bis zum 31. Dezember 2021 Kurzarbeit einführen. Die KugV wird durch die Vierte Verordnung zur Änderung der KugV geändert. 

Ob die Bezugsmöglichkeit für Zeitarbeitnehmer darüber hinaus verlängert werden wird, ist weiterhin unklar. Diese wird Ende des Jahres daher voraussichtlich enden.

Arbeitsschutzverordnung aktualisiert

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Die Aktualisierung erfolgte zum 10. September 2021 und enthält folgende Neuerungen:

  • Homeoffice soll - wo möglich - weiterhin angeboten werden.
  • Impfung während der Arbeitszeit und Information bei der Arbeitsschutzunterweisung auch zur Risiken der Erkrankung und zum Schutz durch Impfungen.
  • Berücksichtigung eines dem Arbeitgeber bekannten Impf- und Genesungsstatus möglich.

Kurzarbeitergeld 2021

Sonderregelungen nochmals verlängert

Die KugV wurde ein weiteres mal geändert, so dass verschiedene Sonderregelungen – insbesondere das Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer – für solche Betriebe verlängert wurden, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen.

> Link: Aktualisierte Fassung der KuGV

> Link: Weisung 202106010 vom 24.06.2021

Arbeitsschutz: Besondere Testpflicht nach Urlaubsrückkehr 

CoronaSchVO Nordrhein-Westfalen

In der seit dem 9. Juli 2021 geltenden CoronaSchVO NRW ist in § 7 Abs. 3 eine besondere Testpflicht enthalten für Beschäftigte, die noch nicht voll immunisiert sind: Haben diese mindestens fünf Werktage Urlaub oder eine Arbeitsbefreiung, müssen sie bei ihrer Rückkehr am ersten Arbeitstag einen negativen Test vorlegen oder einen vom Arbeitgeber überwachten Beschäftigtentest durchführen. Verstöße hiergegen sind bußgeldbewehrt.

AÜG - Arbeitsschutz in Zeiten von Corona, Homeoffice-Pflicht und Testangebot der Arbeitgeber 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und Bundesnotbremse

Am 22. April 2021 wurden die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes mit der erweiterten Homeoffice-Pflicht veröffentlicht. Diese ist zum 22. April 2021 in Kraft getreten. 

> Link: Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite 

Auch die Pflicht zum Angebot von Corona-Test wurde ausgeweitet und auf zwei Tests pro Woche erweitert. Das BMAS weist darauf hin, dass im Fall der Arbeitnehmerüberlassung diese durch den Kunden (Entleiher) sicherzustellen ist (Punkt 6.14). 

> Link: Aktualisierte Arbeitsschutzverordnung

> Link: FAQ des BMAS mit den Hinweisen zu Testangeboten durch die Entleiher unter Punkt 6.14 (aktuell in 3.14)

Zeitarbeitstarifverträge 

Regelung zum Mitgliedervorteil veröffentlicht

Am 19. März 2021 wurde die Verfahrensvereinbarung der beiden Zeitarbeitsverbände BAP und iGZ mit den DGB-Mitgliedsgewerkschaften zur Ergänzung der beiden Tarifwerke veröffentlicht. Sie regelt, wie Mitarbeiter den sog. Mitgliedervorteil für Gewerkschaftsmitglieder beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld beantragen können. Im Jahr 2021 kann ein solcher Mitgliedervorteil erstmals beantragt werden. Ferner enthält die Verfahrensregelung Vorgaben zum Datenschutz.

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld für 2021

Sonderregelungen verlängert

Kurz vor  Erreichen des Stichtags 31. März 2021 wurde die KugV geändert: Die Sonderregelungen in § 1 (niedrigere Anforderungen an den Arbeitsausfall und Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden) sowie zur Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer wurden für Betriebe verlängert, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.

> Link: Weisung 202104003 vom 01.04.2021

AÜG - Arbeitsschutz in Zeiten von Corona – Einsatzverbot für Zeitarbeitnehmer

Allgemeinverfügung gemäß § 22 Abs. 3 ArbSchG für das Bundesland Schleswig-Holstein

Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord hat am 12.02.2021 eine Allgemeinverfügung aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Deutschland zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes beim Einsatz von Beschäftigten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erlassen. Demnach dürfen Beschäftigte, wenn sie im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung erstmalig an einen Kunden überlassen werden sollen und dort Kontakt zu anderen Personen haben, ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie nachweislich nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Gleiches gilt, bei einem erneuten Tätigwerden oder bei Rückkehr von einem Wohnsitz in einem vom RKI eingestuften Risikogebiet. Es muss dann jeweils ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden. Diese Allgemeinverfügung ist zunächst bis zum 15. März 2021 befristet.

> Link: Allgemeinverfügung für Schleswig-Holstein zum Einsatzverbot für Zeitarbeitnehmer

AÜG - Arbeitsschutz in Zeiten von Corona - Fachinformation

Fachinformation der VBG zum Arbeitsschutz im Bereich der Zeitarbeit

Die VBG hat zum Thema Arbeitsschutz eine Fachinformation 

„Branchenspezifische Handlungshilfe zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Branche Zeitarbeit“ 

veröffentlicht. Hintergrund sind die Berücksichtigung der spezifischen Gefahren der Corona-Pandemie bei der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung sowie das Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

> Link: VBG Fachinformation Branche Zeitarbeit

> Link: BMAS zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

TV LeiZ BW: Verlängerung der Überlassungshöchstdauer nur für Mitglieder der IG Metall!?

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 2.12.2020 (Az.: 4 Sa 16/20) ein überraschendes Urteil zum TV LeiZ BW und zur Auslegung des § 1 Abs. 1b AÜG gefällt. Nach Auffassung der 4. Kammer könne der TV LeiZ nur für solche Zeitarbeitnehmer, die Mitglied der IG Metall sind, zugunsten des Personaldienstleisters zu einer Verlängerung der geltenden Überlassungshöchstdauer führen. Anderenfalls würde die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gelten mit der Folge eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbsatz AÜG und des Entstehens eines Arbeitsverhältnisses zum Kunden (§§ 8, 9 AÜG). Da der Kläger kein Mitglied der IG Metall war, hat das Gericht folgerichtig festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis zum Kunden besteht und diesen zudem zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters verurteilt. 

Entgegengesetzt hatte zuvor am 18.11.2020 die 21. Kammer des LAG Baden-Württemberg (21 Sa 12/20) entschieden. 

Beide Entscheidung wurden von Herrn Dr. Kock und mir im AIP besprochen:


Neues von der Bundesagentur für Arbeit

Neue Weisungen der BA zum KUG-Bezug in 2021 

Kurz vor Jahresende hat die BA die Änderungen durch das Beschäftigungsicherungsgesetz, die geänderte KugV und die 2. KugBeV (vgl. unten) aufgegriffen und am 17.12.2020 und 23.12.2020 zwei neue Weisungen veröffentlicht, u.a. zur Thematik „Urlaubsanspruch vs. Kurzarbeit“ und zur stufenweisen Erhöhung des KUG:

> Link: Weisung 202012014 vom 17.12.2020

> Link: Weisung 202012024 vom 23.12.2020

AÜG - Vermittlungsprovision / § 9 AÜG

Urteil des Bundesgerichtshofs zur Vermittlungsprovision

Der BGH hat am 5.11.2020 (III ZR 156/19) seine vierte grundlegende Entscheidung zur Vermittlungsprovision nach einer vorhergehenden Arbeitnehmerüberlassung getroffen. In dieser Entscheidung zu § 9 AÜG hat das Gericht klargestellt, dass die Vereinbarung einer Vermittlungsprovision für den Fall einer Übernahme eines Zeitarbeitnehmers durch den Kunden, dem dieser zuvor überlassen war, nicht danach differenzieren muss, wann und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister geendet hat. Damit kann sie zulässigerweise auch solche Fälle erfassen, in denen die Kündigung durch den Personaldienstleister erfolgt und der Zeitarbeitnehmer erst anschließend ein Arbeitsverhältnis zum Kunden begründet. 

Anders hatten bspw. das LG Braunschweig (18.1.2019, Az.: 1 O 1939/17) oder das AG Schöneberg (29.10.2019, Az.:19 C 537/18) geurteilt. 

Der BGH hat sich jetzt aber der Auffassung von Kock (BeckOK ArbR, § 9 AÜG Rn. 51), Motz (AIP 3/19) und Bissels/Falter (AIP 9/2019) sowie des LG Aachen (6.4.2018, Az.: 8 O 243/17) angeschlossen.

Ausführlich zum BGH-Urteil > Kock/Motz in AIP Heft 1/21.

Zeitarbeitstarifverträge - „equal pay“

BAG vom 16.12.2020 - Vorlage an den EuGH zu § 8 AÜG

Der Fünfte Senat des BAG hatte zu den drei Revisionen in den sog. „Däubler“-Verfahren zu entscheiden. Die vom Gericht getroffenen Entscheidungen sind zum Teil überraschend, waren teilweise aber auch erwartet worden:

  • Im ersten Verfahren (5 AZR 131/19) hat das BAG die von ihm bereits mit Urteil vom 16.10.2019 entwickelten Vorgaben zur vollständigen Inbezugnahme (§ 8 Abs. 2 AÜG) von Zeitarbeitstarifverträgen angewendet. Vorliegend waren diese nicht vollständig einbezogen worden, bspw. beim Urlaub und bei der Arbeitszeit. Damit konnte nicht vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden. Auf die europarechtlichen Fragen kam es folglich nicht mehr an.  
  • Die Revision (5 AZR 22/19) gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg (6.12.2018 – 14 Sa 27/18) endete überraschender Weise mit einer Zurückweisung. Das BAG hat entschieden, dass ein Teil der eingeklagten Beträge bereits verfallen waren und der Kläger im Übrigen zur Höhe der Vergütung vergleichbarer Stammmitarbeiter nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hatte. Es ist erstaunlich, dass diese beiden Punkte erst dem BAG aufgefallen sind und von den ersten beiden Instanzen nicht thematisiert wurden. 
  • Im dritten Verfahren (5 AZR 143/19 (S)) hat das BAG dem EuGH schließlich fünf Fragen zu dem Verhältnis des § 8 AÜG zum Unionsrecht und insb. zur Auslegung der Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG vorgelegt (vgl. > Sitzungsergebnisse des BAG zum 16.12.2020). Der EuGH wird nun insb. zu klären haben, ob und welche Vorgaben die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber zum „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“ macht, wie groß der Spielraum für die Tarifvertragsparteien sein darf und ob die übrigen in Deutschland getroffenen Maßnahmen zugunsten von Leiharbeitnehmern (Lohnuntergrenze, equal pay nach neun Monaten Überlassungshöchstdauer etc.) ausreichend sind.  

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld für 2021

Der Gesetzgeber hat die im August im Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerungen beim Kurzarbeitergeld umgesetzt. Zunächst hat das BMAS die Bezugsdauer für das KUG mit der 2. KugBeV vom 12.10.2020 auf maximal 24 Monate verlängert (längstens aber bis zum 31.12.2021), sofern der Anspruch auf KUG bis zum 31.12.2020 entstanden ist.

In einem zweiten Schritt hat die Bundesregierung die KugV zum 1.1.2021 geändert und den Bezug von Kurzarbeitergeld durch Leiharbeitnehmer bis zum 31.12.2021 verlängert, sofern die Kurzarbeit in dem jeweiligen Betrieb bis spätestens zum 31.3.2021 eingeführt wurde. Auch wurden die weiteren in der KugV vorgesehenen Erleichterungen verlängert.

Schließlich wurden mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz (BT-Drs. 19/23480) auch die weiteren bereits beschlossenen Verlängerungen umgesetzt (vgl. § 421c SGB III n.F.). Das sog. BeschSiG vom 3.12.2020 wurde am 9.12.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020 Teil I, Nr. 59, Seite 2691 ff.) veröffentlicht und tritt am 1.1.2021 in Kraft.

Neues zum Kurzarbeitergeld

KUG – Koalitionsbeschluss vom 25.8.2020

Der Koalitionsausschuss hat am 25. August beschlossen, dass verschiedene Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert werden sollen, u.a.:

  • Die Möglichkeit, dass Leiharbeitnehmer KUG beziehen können (§ 11a AÜG), soll für solche Betriebe bis 31.12.2021 verlängert werden, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Die Bezugsdauer von KUG soll auf bis zu 24 Monate verlängert werden. 
  • Die Erleichterungen zu negativen Arbeitszeitsalden und zur Absenkung der betrieblichen Voraussetzungen werden verlängert.
  • Die Erhöhung des KUG auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
  • Zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten soll die Regelung, wonach geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 €) generell anrechnungsfrei sind, bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
  • Steuererleichterungen für Arbeitgeberzuschüsse und zur Erstattung von Sozialversicherungsabgaben sollen grundsätzlich verlängert werden.

Zeitarbeitstarifverträge

Lohnuntergrene in der Zeitarbeit - Neue Lohnuntergrenze seit dem 1. September 2020 in Kraft

Die Regelungen des zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit geschlossen zwischen BAP, iGZ und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der DGB-Mitgliedsgewerkschaften vom 18. Dezember 2019 wurden zum. 1. September 2020 als Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG als verbindlich festgesetzt. Die Vierte Verordnung vom 20.8.2020 über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (4. LUGrVO) wurde am 31. August 2020 veröffentlicht und ist zum 1. September 2020 in Kraft getreten. 


Die Mindeststundenentgelte betragen bis zum 30.9.2020 9,88 € in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und 10,15 € in den übrigen Bundesländern. Diese Beträge steigen zum 1.10 2020 auf 10,10 € / 10,15 €. 


Ab dem 1.4.2021 gelten sodann bundeseinheitliche Sätze von 10,45 € und ab dem 1.4.2022 von 10,88 €. Diese bundesweite Geltung war von BAP/iGZ und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB schon 2016 vereinbart worden. 

TV LeiZ ME Bln-Bbg – Überlassungshöchstdauer: Neues Vorlageverfahren zum AÜG an den EuGH!

Das LAG Berlin-Brandenburg hat dem EuGH mit Beschluss vom 13.5.2020 (15 Sa 1991/19, BeckRS 2020, 14298) fünf Fragen zur Überlassungshöchstdauer (Höchstüberlassungsdauer) nach altem und neuem Recht vorgelegt. Das Gericht will vom EuGH insbesondere wissen, wie der Begriff „vorübergehend“ des Art. 1 der EU-Zeitarbeitsrichtlinie auszulegen ist und welche genauen Rahmenbedingungen für die Überlassungshöchstdauer und der Abweichung durch Tarifverträge (hier durch den TV LeiZ ME Berlin-Brandenburg) bestehen. Dies ist nun bereits die dritte Vorlage mit Zeitarbeitsbezug in diesem Jahr an den EuGH (ausführlich mein Beitrag im: AIP Heft 7/8/2020, 23 ff.). 

Das Verfahren betrifft einen alten Streit zu dem Merkmal „vorübergehend“, der sich aber auch heute noch auswirken kann. Zudem werden Fragen dazu aufgeworfen, ob die deutsche Regelung in § 1 Abs. 1b AÜG und in § 19 Abs. 2 AÜG überhaupt mit EU-Recht vereinbar ist. Ferner steht die Wirksamkeit des TV LeiZ in Frage! Die Frage, ob der Gesetzgeber überhaupt eine Höchstüberlassungsdauer regeln durfte, stellt das LAG Berlin-Brandenburg dem EuGH allerdings leider nicht.

Zeitarbeitstarifverträge – Mehrarbeitszuschläge auch für Urlaubsstunden?

Vorlage an den EuGH durch das BAG

Das BAG hat mit Beschluss vom 17. Juni 2020 (10 AZR 210/19) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine tarifvertragliche Regelung bei der Berechnung, ab welcher Stundengrenze Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, nur auf die tatsächlich in einem Monat geleisteten Stunden abstellen kann. Diese Rechtslage besteht nach den beiden Zeitarbeits-Tarifwerken iGZ/DGB und BAP/DGB, dort § 4.1.1 MTV iGZ/DGB und § 6 MTV BAP/DGB.

Das Gericht meint, dass hingegen aus dem Unionsrecht folgen könne, dass auch Zeiten des gesetzlichen Mindesturlaubs mitzuzählen seien. Anderenfalls könne ein Anreiz bestehen, auf gesetzlichen Urlaub zu verzichten, um Mehrarbeitszuschläge zu erlangen. Hierdurch könnten sogar Urlaubszeiten mehrarbeitszuschlagspflichtig werden. 

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 16/20 > Link: PM 16/20

Zeitarbeitstarifverträge – „equal pay“

Vorlage an den EuGH durch das ArbG Kaiserslautern in einem der sog. Däubler-Gesamtschutzverfahren

Das ArbG Kaiserslautern hatte nach Medienberichten (www.labournet.de) dem EuGH mit Beschluss vom 25. Mai 2020 (Az. 8 Ca 114/20) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des § 8 AÜG mit der EU-Zeitarbeitsrichtlinie (Art. 5 Richtlinie 2008/104/EG) und der Grundrechtecharta (insb. Art. 20 GRC) vorgelegt. Die Fragen bezogen sich auf die Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch die Anwendung von arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifverträge (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG) und wie nach dem Unionsrecht die „Achtung des Gesamtschutzes“ in Art. 5 Abs. 3 der EU-Zeitarbeitsrichtlinie sicherzustellen ist. 

> Beitrag hierzu im AIP Heft 6/2020, S. 10ff.

Offenbar war dem beklagten Personaldienstleister an einer schnellen Erledigung gelegen. Das Vorlageverfahren beim EuGH hätte bis zu anderthalb Jahre in Anspruch genommen. Nach den vorliegenden Informationen hat er die Klage nun jedoch anerkannt, weshalb das ArbG Kaiserslautern ein Anerkenntnisurteil aussprechen wird. Die Vorlage an den EuGH ist sodann ebenfalls erledigt.  

Quelle: www.labournet.de

AÜG – Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben am Freitag, den 13. März 2020, in einer beispiellosen Aktion und in zuvor ungeahnter Geschwindigkeit innerhalb nur eines Tages einstimmig die Möglichkeiten, Kurzarbeitergeld zu zahlen, erheblich ausgeweitet, um Arbeitsplätze zu sichern, die zuletzt durch die infolge der Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Turbulenzen in Gefahr geraten sind. Das Gesetz (> Link: BT-Drs. 19/17893) wurde noch am selben Tag vom Bundespräsidenten unterzeichnet und ist am 15. März 2020 in Kraft getreten. 

Durch die Verabschiedung des § 11a AÜG und der entsprechenden Rechtsverordnung ist es nun – wie seinerzeit infolge der Finanzmarktkrise in 2008/2009 – wieder möglich sein, dass auch Leiharbeitnehmer zur Sicherung ihrer Arbeitsplätze Kurzarbeitergeld erhalten können. 

> Link: Verordnungsermächtigung in § 11a AÜG

Diese Sonderregelung ist befristet bis zum  31. Dezember 2021 bestehen. Eine weitere Verordnungsermächtigung wurde in § 109 Abs. 5 SGB III aufgenommen. 

Die nach §11a AÜG und § 109 Abs. 5 SGB III erforderliche Rechtsverordnung wurde am Freitag, den 27. März 2020, verkündet. 

Damit hat die Bundesregierung 

  • die Schwelle für den erheblichen Arbeitsausfall auf 10 Prozent der Belegschaft reduziert (bislang 1/3), 
  • von dem Erfordernis des Aufbaus eines negativen Arbeitszeitsaldos abgesehen und 
  • geregelt, dass der Arbeitgeber eine vollständige oder teilweise Erstattung der von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsabgaben erhält. 


Neues von der Bundesagentur für Arbeit

Neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit > Beitrag hierzu im AIP Heft 4/2019: 

„Wer einen Fehler gemacht hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen zweiten.“ 

zusammen mit Ass. jur. Sebastian Reinert, Stellv. Leiter Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht des iGZ e.V., Münster, zu den Neuerungen in den Fachlichen Weisungen der BA mit Stand Juli 2019.

Neues von der Bundesagentur für Arbeit

Neue Weisungen zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 30. März 2020 eine Weisung zum Kurzarbeitergeld und den Erleichterungen wegen der Corona-Pandemie veröffentlicht. Sie enthält insbesondere Ausführungen zur vereinfachten Berechnung des Kurzarbeitergelds für den Fall, dass Leiharbeitnehmer wechselnde Einsätze und Wechsel zwischen Einsatz- und Nichteinsatzzeiten haben.

> Link: Weisung 202003015 vom 30.03.2020

Mit weiterer Weisung vom 28. Mai 2020 hat die BA zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds ab dem 4. und 7. Bezugsmonat, zur Öffnung der Hinzuverdienstmöglichkeit für alle Berufe sowie zur Weiterbildung während einer Kurzarbeit ausgeführt. Zuvor hatte der Gesetzgeber durch das Sozialschutz-Paket II mit § 421c Abs. 2 SGB III n.F. die Regelung in § 105 SGB III befristet bis zum 31.12.2020 modifiziert, indem der Anspruch auf Kurzarbeitergeld erhöht wurde und zwar ab dem vierten Bezugsmonat auf 70%/77% und ab dem siebten Bezugsmonat 80%/87% der Nettoentgeltdifferenz, sofern die Differenz in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50% beträgt.

> Link: Weisung 202005010 vom 28.05.2020

Zeitarbeitstarifverträge 

Die geänderten Tarifverträge BAP/DGB und iGZ/DGB sind zum 1. April 2020 in Kraft getreten.

Die Änderungen in den Mantel-, den Entgelt- und den Entgeltrahmentarifverträgen der beiden Tarifwerke BAP/DGB und iGZ/DGB sind zum 1. April 2020 in Kraft getreten. Die aktualisierten Tarifbroschüren sind nun online abrufbar: > Link: BAP/DGB und > Link: iGZ/DGB

> Beitrag hierzu auch im AIP Heft 4/2020, S. 3ff.

TV LeiZ – Urteil des BAG vom 22.10.2019 zum Übernahmeanspruch des Leiharbeitnehmers

Das BAG hat am 22. Oktober 2019 (1 AZR 217/18) eine erfreulich klare Entscheidung zur Frage des Übernahmeanspruchs getroffen, durch die ein großer Streitpunkt geklärt werden konnte. Es hat entschieden, dass ein Übernahmeanspruch nach 24-monatiger Überlassungsdauer nicht besteht, wenn im Kundenbetrieb eine Betriebsvereinbarung oder betriebliche Regelung gilt, die zumindest einen Aspekt des Einsatzes von Leih-/Zeitarbeit im Einsatzbetrieb materiell regelt (so bereits: LAG Baden-Württemberg, 08.11. 2017 – 19 Sa 42/17, BeckRS 2017, 146738; vgl. LAG Hamm, 07.02.2018 – 3 Sa 1542/17, BeckRS 2018, 43134; BeckOK ArbR/Motz, 54. Ed. 1.12.2019, AÜG § 8 Rn. 91b; Bissels jurisPR-ArbR 28/2018 Anm. 4). Solche Aspekte sind in § 3 Nr. 1 a TV LeiZ beispielhaft genannt. Es reicht  für eine Sperrwirkung aus, dass der Einsatz der Zeitarbeitnehmer im Kundenbetrieb „in irgendeiner Art und Weise reglementiert“ wird. 

Das BAG hat das mit der Revision angegriffene Urteil des LAG München (08.02.2018 – 2 Sa 223/17) aufgehoben und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des ArbG München (22.02.2017 – 1 Ca 14493/15) zurückgewiesen. 

Der Kläger hatte so mit seiner Klage keinen Erfolg.

Zeitarbeitstarifverträge 

Mindestlohntarifvertrag BAP/iGZ/DGB veröffentlicht

Am 19. Juni 2020 wurde der bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit geschlossen zwischen BAP, iGZ und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der DGB-Mitgliedsgewerkschaften vom 18. Dezember 2019 veröffentlicht. Die enthaltenen Arbeitsbedingungen sollen nun als Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG als verbindlich festgesetzt werden. Am 25. Juni 2020 wurde hierzu der Entwurf der 4. LuGrVO im Bundesanzeiger veröffentlicht. 

Zeitarbeitstarifverträge – Tarifrunde 2019

Neue Tarifabschlüsse des BAP und iGZ mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit

In den Tarifvertragsverhandlungen zwischen BAP, iGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit konnte am 18. Dezember 2019 die vierte Verhandlungsrunde nach einer Nachtsitzung mit einem Verhandlungsergebnis beendet werden. Vorgesehen sind erhebliche Lohnsteigerungen in den nächsten drei Jahren und weitere Änderungen, u.a. mehr Urlaub und höhere Sonderzahlungen.

Dieses Verhandlungsergebnis wurde von BAP und iGZ bereits angenommen und kann von der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit bis zum 12. Februar 2020 angenommen werden.

> weiterlesen:

Branchenzuschläge

Update zu den Branchenzuschlägen nach TV BZ ME 2017

Das Hessische LAG hat in einem Urteil vom 26. Januar 2018 (10 Sa 1131/17) zur Klärung weiterer Punkte des TV BZ ME beigetragen, insbesondere zu der Frage, wann ein Unterstützerbetrieb vorliegt oder nicht.

> Neues zu den Unterstützungsbetrieben / Unterstützerbetrieben im TV BZ Metall und Elektroindustrie (TV BZ ME), Hessisches LAG, 26.1.2018, 10 Sa 1131/17

AÜG – Gleichstellungsgrundsatz

Beitrag zur Berechnung des equal pay nach neumonatiger Überlassungsdauer gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG und bei der Deckelung der Branchenzuschläge:

„Thema Vergütung -
Gesetzliches equal pay vs. tarifliches equal pay?
Was gehört dazu?“

in: Aktueller Informationsdienst für Personaldienstleister (AIP), Heft 4/2018, Seite 9ff. 

> weiterlesen:

Branchenzuschläge - Branchenzuschlagstarifverträge BAP/iGZ/DGB 2017

BAP und iGZ haben als VGZ mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der DGB-Mitgliedsgewerkschaften zehn der elf Branchenzuschlagstarifverträge rückwirkend zum 1. April 2017 auf den neuesten Stand gebracht. Diese Änderungen waren nach der Änderung des AÜG zum 1. April 2017 erforderlich geworden. Sie sind Grundlage für die Möglichkeit, vom Gleichstellungsgrundsatz bei der Vergütung auch über den neunten Monat einer Überlassung an einen Kunden hinaus abweichen zu können („equal pay nach neun Monaten“). Die Tarifvertragsparteien haben die erforderlichen Änderungen aber auch zum Anlass genommen, die Prozentsätze in den bereits bestehenden Zuschlagsstufen zu überprüfen, so dass diese teilweise angepasst wurden, überwiegend auch rückwirkend.

Der TV BZ ME 2017 und der TV BZ Chemie 2017 waren zwar bereits im Mai und Juni dieses Jahres geändert worden, wurden nunmehr aber nochmals (rückwirkend) mittels eines Änderungstarifvertrags geändert.  …         

> weiterlesen:

Branchenzuschläge - Unterstützungsbetriebe

Update zu den Branchenzuschlägen nach TV BZ ME 2017

Neue Rechtsprechung des BAG durch seine Urteile vom 22. Februar 2017 zu den Themen Unterstützungsbetriebe vs. Hilfs- und Nebenbetriebe und Inhaberidentität. Das BAG hat hierdurch den Anwendungsbereich des TV BZ ME neu definiert und ausgeweitet. 

Hierzu mein Beitrag im AIP Heft 7/8/2017, Seite 6ff.:

„Das BAG krempelt den TV BZ ME um!“

Zeitarbeitstarifverträge – Mischbetriebe 

BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. B 11 AL 6/15 R: Anwendung von Zeitarbeitstarifverträgen zur Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz in Mischbetrieben zulässig

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sog. Mischbetriebe die Zeitarbeitstarifverträge (Tarifwerk BAP/DGB oder Tarifwerk iGZ/DGB) anwenden können, um vom Gleichstellungsgrundsatz (equal pay und equal treatment)  abweichen zu können. 

> weiterlesen: 

Wettbewerbsrecht

Die Gewinnung qualifizierten Personals wird in Zeiten des Fachkräftemangels immer wichtiger. Dabei geht es nicht nur um die Gewinnung externen Personals, auch wird es immer schwieriger, qualifizierte interne Mitarbeiter zu finden. Interessant sind insbesondere Mitarbeiter von Wettbewerbern, die gut mit Kunden und Mitarbeitern vernetzt sind. Durch deren Abwerben kann ggf. auch ein Wechsel der von diesem Mitarbeiter betreuten Kunden und der Wechsel weiterer externer Mitarbeiter erreicht werden. 

Dieser Wettbewerb um Mitarbeiter ist in einer Marktwirtschaft nicht nur gewollt, sondern für das Funktionieren des Markts auch notwendig. Er ist aber nicht grenzenlos zulässig, sondern insbesondere durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie arbeitsrechtliche Regelungen zu Wettbewerbsverboten begrenzt. In der Praxis sind dabei immer ähnliche Fälle der Mitarbeiterabwerbung zu beobachten. Es stellt sich dann stets die Frage, ob der Abwerbende (noch) recht­ mäßig gehandelt hat und wie sich der Wettbewerber gegen Abwerbehandlungen effektiv schützen kann.

Immer dann, wenn eine Wettbewerbshandlung im Hinblick ihre Zulässigkeit überprüft wird, sind die verschiedenen Rechtsbeziehungen der beteiligten Personen auseinanderzuhalten. Aus dem zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis ergeben sich verschiedene Beschränkungen, die vor allem dann greifen, wenn dieser Mitarbeiter die von ihm betreuten Kunden oder Zeitarbeitnehmer „mitnehmen“ und zu einem Wech­sel bewegen oder gar noch Kollegen zugunsten des neuen Arbeitgebers abwerben will.  ……

Beitrag in: Aktueller Informationsdienst für Personaldienstleister (AIP), Heft 7/8/2015

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Wettbewerbsrecht

Bei der Bewertung von Wettbewerbshandlungen steht meist zunächst ein wettbewerbswidriges Verhalten von Konkurrenten im Vordergrund, die versuchen, Mitarbeiter und Kunden abzuwerben. Nachdem ich diesen Aspekt in der Juli/August-Ausgabe des AIP beleuchtet habe, geht es nun um den Wettbewerb durch eigene Mitarbeiter und wie diesem begegnet werden kann. Hintergrund für einen solchen Wettbewerb kann eine be­reits erfolgte Abwerbung durch einen Konkurrenten sein, der über den Mitarbeiter nun versucht, weitere interne und externe Mitarbeiter oder auch Kunden abzuwerben. Daneben gibt es aber auch Fälle, in denen Mitarbeiter sich selbstständig machen oder machen wollen und für die eigene Geschäftsgründung Mitarbeiter abwerben wollen.

Das OLG Oldenburg hat in einem aktuellen Urteil vom 18. September 2015 nochmals betont, dass das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich zum freien Wettbewerb gehöre und nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstän­de wettbewerbswidrig sei. Auch wenn solch ein Wettbewerb um Mitarbeiter grundsätzlich zulässig ist, sieht dies bei einem Wettbewerb durch Mitarbeiter anders aus. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind durch das Arbeitsverhält­nis mit dessen wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten verbunden. Dieses ist gerade nicht Teil des freien Marktes, auf dem - mehr oder weniger offen - um Mitarbeiter und Kunden gekämpft wird. Beim Wettbewerb durch Mitarbei­ter steht vielmehr die durch das Arbeitsverhältnis begrün­dete Pflichtenbindung im Vordergrund. ……



Beitrag in: Aktueller Informationsdienst für Personaldienstleister (AIP), Heft 10/2015

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UPDATE: AÜG-Reform 2016/2017: Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des AÜG durch den Bundestag am 21. Oktober 2016

Der Bundestag hat am 21. Oktober 2016 das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ verabschiedet, fast drei Jahre nachdem die Grundzüge der Reform im Koalitionsentwurf festgeschrieben wurden. Über dieses Gesetz muss noch der Bundesrat entscheiden, allerdings wird dies wohl eine reine Formalie werden. Dies wird voraussichtlich am 4. November 2016 erfolgen. Änderungen sind nicht mehr zu erwarten. Die beiden Anträge der Fraktion der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen wurden nicht angenommen.

Das Gesetz soll nun erst zum 1. April 2017 in Kraft treten. Dies hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 19. Oktober 2016 (BT- Drucksache 18/10064) nach der Sachverständigenanhörung vom 17. Oktober 2016 empfohlen. … 

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TV LeiZ – Änderung der Tarifverträge zur Leih- und Zeitarbeit (TV LeiZ 2017)

Der TV LeiZ 2017 BW ist rückwirkend zum 1.4.2017 in Kraft getreten. Er regelt die Abweichungen zur gesetzlichen Überlassungshöchstdauer für den Bereich der Metall- und Elektroindustrie BW und sieht eine maximale Überlassungshöchstdauer von bis zu 48 Monaten (mit Sachgrund länger) vor. Seine Inkraftsetzung war von den Gewerkschaften vom Abschluss geänderter TV BZ abhängig gemacht worden. Entsprechende regional geltende TV LeiZ wurden auch in den anderen Tarifgebieten in Kraft gesetzt. 

Änderung der Branchenzuschlagstarifverträge Zeitarbeit

Ebenfalls rückwirkend zum 1.4.2017 und damit Quasi „als Paket“ mit den TV LeiZ wurden von BAZ/iGZ/DGB geänderte Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) in Kraft gesetzt. Diese enthalten mit einer neuen 6. Zuschlagsstufe nun eine Regelung für ein tarifliches equal pay. Dieses greift ab Vollendung des 15. Monats einer Überlassung. Neu geregelt ist hierzu die Deckelungsmöglichkeit mit einem „Verbot der Nulldeckelung“, teilweise verbunden mit einem Mindestbranchenzuschlag. Geplant ist auch ein TV BZ ITK für die IT-Dienstleistungsbranche.

AÜG Reform 2017

Der Deutsche Bundestag hat am 21.10.2016 das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verabschiedet (BT-Drucksache 18/9232) mit den Änderungen zur Festhaltenserklärung (BT-Drucksache 18/10064). 

Zentrale Punkte der zum 1.4.2017 in Kraft getretenen AÜG-Neuregelung sind 

  • das equal pay nach neunmonatiger Überlassungsdauer („equal pay nach 9 Monaten“), 
  • die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten (Höchstüberlassungsdauer), 
  • das Verbot verdeckter AÜ (Kennzeichnungspflicht, Konkretisierung von Leiharbeitnehmern, Informationspflicht), 
  • das Verbot des Kettenverleihs (Weiterverleih) und 
  • das Verbot von Streikbrechereinsätzen.

UPDATE AÜG-Reform 2016/2017: Beschluss des Koalitionsausschusses zum Referentenentwurf zur AÜG-Reform 2016/2017 vom 10. Mai 2016

Am 10. Mai 2016 hat sich der Koalitionsausschuss auf die Verabschiedung des „Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ durch das Bundeskabinett verständigt. Dieses Gesetz zur Reform des AÜG soll auf Grundlage des Referentenentwurfs vom 17. Februar 2016 mit Änderungen in fünf Punkten in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Noch unklar ist, ob das In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2017 erfolgen soll oder die geänderten Regelungen erst ab dem 1. Juli 2017 gelten sollten.

Der RefE vom 17. Februar 2016 sah im Vergleich zum ursprünglichen Diskussionsentwurf vom 16. November 2015 lediglich in drei Punkten Änderungen vor und kam den Forderungen der Zeitarbeitsbranche und der Kunden nur geringfügig entgegen. Die durch den Koalitionsausschuss nun beschlossenen Änderungen betreffen folgende Punkte … 

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UPDATE: Referentenentwurf des BMAS - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18. Februar 2016 den überarbeiten „Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ (Referentenentwurf – RefE) vorgelegt. Dieser soll nach dem straffen Zeitplan bereits Mitte März 2016 vom Kabinett beschlossen werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Sommer abgeschlossen sein. Nach wie vor ist geplant, dass die Änderungen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen.

Der RefE vom 17. Februar 2016 sieht im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf vom 16. November 2015 lediglich in drei Punkten Änderungen vor und kommt den Forderungen der Zeitarbeitsbranche nur geringfügig entgegen.

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Referentenentwurf des BMAS - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16. November 2015 den lange erwarteten ersten „Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ (Referentenentwurf – RefE) in die „interne Abstimmung“ gegeben. Der RefE wird nun an die einzelnen Ressorts weitergeleitet. Sodann soll der Entwurf Mitte Dezember 2015 dem Kabinett vor- gelegt werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende Juni 2016 abgeschlossen werden. Die Änderungen werden dann zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Der RefE sieht die folgenden Re-Regulierungen der Arbeitnehmerüberlassung und der Werkverträge vor: …

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